I. Geltung

Nachstehende Verkaufsbedingungenen gelten nur im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie finden auf alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen – auch zukünftige - Anwendung. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Solche abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

II. Angebot und Abschluss

  1. Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
  2. Soweit seitens der Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter des Verkäufers mündliche Nebenabreden getroffen oder Zusicherungen abgegeben werden, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  3. Die in den Verkaufsunterlagen, Katalogen und Prospekten enthaltenen Angaben über Farben, Gewicht und Material sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur annähernd maßgebend.
  4. Proben und Muster gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen, Gewicht und Farbe.
  5. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
  6. Ein Weiterexport der gelieferten Ware durch den Käufer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers. Dies gilt auch für Weiterverkäufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der NAFTA.

III. Abtretungs- und Veräußerungsverbot

  1. Die gelieferte Ware ist nur zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt.
  2. Die Abtretung des Lieferanspruchs des Käufers aus dem Kaufvertrag ist ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zulässig.
  3. Es gilt als Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn der Käufer die gelieferte Ware an gewerbliche Wiederverkäufer weiterveräußert oder sonst das Verfügungsrecht einem Wiederverkäufer überträgt.

IV. Lieferfristen und Verzug

  1. Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
  2. Bei Waren, die der Verkäufer nicht selbst herstellt, bleibt die richtige und recht­zeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
  3. Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
  4. Sondermodellen ist – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig.
  5. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist – mindestens zwei Wochen – zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
  6. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  7. Für Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Verkäufer in keinem Falle einzustehen. Er ist jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche an den Käufer abzutreten. Ein etwaiges Auswahlverschulden des Verkäufers bleibt unberührt.
  8. Für Aufträge, für die keine feste Lieferzeit festgelegt werden kann (Abrufaufträge), gilt, wenn nicht anders vereinbart, eine Mindestabruffrist von 30 Tagen.
  9. Ist Abholung der Kaufgegenstände vereinbart, so hat die Abnahme der Kaufgegen-stände am verbindlich vereinbarten Abnahmetag oder – soweit ein solcher nicht vereinbart worden ist - innerhalb von 14 Tagen seit Zugang der Bereitstellungsmitteilung zu erfolgen.

V. Versand, Gefahrübergabe, Verpackung

  1. Versandweg und -mittel sind, soweit nichts anders vereinbart ist, der Wahl des Verkäufers überlas sen. Das gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen und umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt.
  2. Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  4. Wird der Versand auf Wunsch oder infolge Verschuldens des Käufers verzögert, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  5. Eine Rücknahme von Einwegverpackungen kommt nicht in Betracht, soweit ein Duales System der Abfallbeseitigung eingerichtet wurde, an dem Hersteller bzw. Vertreiber der Ware beteiligt sind und das von den zuständigen Behörden nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung vom 01. August 1998 (BGBl. I S. 2379) anerkannt worden ist. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt, seinen Rücknahmepflichten dadurch nachzukommen, dass er bei der Entsorgung von Verpackungen, insbesondere Transportverpackungen ein geeignetes Ent­sor­gungs­unternehmen als Dritten im Sinne des § 11 der Verpackungsverordnung einschaltet.
  6. Mehrwegverpackungen sind zu bestimmten, mit dem Verkäufer vereinbarten Zeiten zurückzugeben.

VI. Preise und Zahlung

  1. Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 3 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.
  2. Ab einem Bestellwert von mehr als 350,00 € netto erfolgt die Lieferung frei Haus, verpackungsfrei. Bei Bestellungen unter 350,00 € netto ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die tatsächlich anfallenden Verpackungskosten zu berechnen. Mehrkosten für gewünschte Sonderbehandlungen (Express, Schnellpaket, Eilboten etc.) gehen stets zu Lasten des Käufers. Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen sind nicht statthaft.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug eingehend beim Verkäufer zu bezahlen. Etwaige Skontizusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Verzugszinsen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 288, 247 BGB) verrechnet. Eine Überschreitung des Zahlungsziels bewirkt die sofortige Fälligkeit und den Verzug aller anderen offenen, an sich noch nicht fälligen Rechnungen.
  4. Jegliche Spesen unbarer Zahlung gehen zu Lasten des Käufers, ebenso die Kosten eines Beitreibungsverfahrens.
  5. Die Vertreter des Verkäufers sind nicht inkassoberechtigt.
  6. Die Forderungen des Verkäufers werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten (wozu auch ein Rückstand von zwei Raten bei einer Teilzahlungsvereinbarung gehört) und Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen. Falls der Käufer einem solchen Verlangen nicht nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz vom Käufer zu fordern.
  7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Verkäufer kann dem Käufer außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme der Ware ist kein Rücktritt vom Vertrag.
  8. In den Fällen der vorstehenden Ziffern 6. und 7. kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Abschnitt VII.5) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in vorstehender Ziffer 7. genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
  9. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist ein geltend gemachter Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten Ware bzw. des gesamten Auftrags geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
  2. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Netto-Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt ihm der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 1.
  3. Der Käufer hat den Verkäufer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Weiterveräußern darf er die Vorbehaltsware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr zu seinem normalen Geschäftsbedingungen und, solange er sich nicht mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug befindet, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern 4. und 5. auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den Netto-Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
  5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung gemäß Abschnitt VI.8. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an diesen zu unterrichten – sofern der Verkäufer dies nicht selbst tut – und ihm die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur nochmaligen Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
  6. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen 7 Tagen, in jedem Falle aber vor einer Verarbeitung oder Weiterveräußerung der gelieferten Ware gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Warenrücksendungen sind nur nach Absprache mit dem Verkäufer möglich. Nicht avisierte Sendungen werden auf Kosten des Absenders zurückgeschickt bzw. die Annahme verweigert.
  2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung. Ersatzlieferung oder Vergütung des Rechnungsbetrages für fehlerhafte Stücke.
  3. Zur Nachbesserung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder ein Muster davon zur Verfügung zu stellen, anderenfalls entfallen die Gewährleistungsrechte des Käufers.
  4. Eine Gewährleistung entfällt ferner bei Sonderanfertigungen, die nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Käufers hergestellt wurden, soweit Mängel auf diesen Angaben oder Konstruktionsunterlagen beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Fehlerhaftigkeit der Angaben oder Konstruktionsunterlagen für den Verkäufer ohne zusätzliche Prüfungen erkennbar war.
  5. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  6. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sind nach Maßgabe des Abschnitts X. ausgeschlossen, ins­besondere haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

IX. Lieferantenregress

  1. Verkauft der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware weiter und ist sein Abnehmer bzw. der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, kann der Käufer den Verkäufer nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 2. bis 7. im Wege des so genannten Lieferantenregresses (§§ 478, 479 BGB) in Anspruch nehmen.
  2. Voraussetzung für den Lieferantenregress ist es, dass die vom Verkäufer gelieferte Ware über die gesamte Lieferkette unverändert an den Verbraucher verkauft wird. Soweit die Ware zwischenzeitlich verändert oder unsachgemäß behandelt wurde, kommt ein Lieferantenregress nicht in Betracht. Der Lieferantenregress setzt voraus, dass der bei Übergabe an den Verbraucher vorliegende Mangel auch im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer einen Mangel darstellt.
  3. Der Käufer verliert seine Rechte aus § 478 BGB, wenn er den Verkäufer nicht innerhalb von 5 Tagen, nachdem er von der Gel­tendmachung von Mängelrechten durch einen Verbraucher hinsichtlich eines ihm vom Verkäufer gelieferten Kaufgegenstands erfährt, entsprechend informiert.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, einen etwaig im Rahmen des Lieferantenregresses nach § 478 BGB dem Käufer geschuldeten Aufwendungsersatz nach seiner Wahl in Form von Warengutschriften oder in bar zu leisten.
  5. Ein Aufwendungsersatz scheidet aus für solche Aufwendungen, die bei hinreichender Vorsorge des Käufers für die Nacherfüllung nicht angefallen wären.
  6. Lagerte der vom Verbraucher bemängelte Kaufgegenstand unverhältnismäßig lange, d.h. länger als 6 Monate, bei dem Käufer, finden die §§ 478 Abs. 3, 476 BGB keine Anwendung.
  7. Der zu leistende Aufwendungsersatz ist der Höhe nach auf die typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen beschränkt.

X. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen, Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich seine Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und vertragstypischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach dem Empfang der Ware durch den Käufer.
  2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

XI. Datenschutz

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

XII. Schutzrechte

  1. An nach Entwürfen des Verkäufers angefertigten Musterstücken oder Zeichnungen sowie an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen in keinem Fall Dritten, insbesondere keinen Mitbewerbern, zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Der Käufer haftet für alle Nachteile, die dem Verkäufer durch die Verwertung solcher Muster, Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen durch Nichtberechtigte entstehen.
  2. Der Käufer haftet für etwaige Verletzungen fremder Schutzrechte, wenn die Herstellung und Lieferung von Gegenständen nach seinen Angaben durch den Verkäufer vorgenommen werden. Er verpflichtet sich, den Verkäufer bei einer dadurch verur­sach­ten Verletzung der Schutzrechte Dritte unverzüglich von Schadensersatzan­sprüchen Dritter freizustellen.
  3. Die vom Verkäufer hergestellten Gegenstände werden für seine Werbung verwendet. Sollte ein Käufer ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der für ihn gefertigten Gegenstände besitzen, so ist eine rechtzeitige Vereinbarung mit dem Verkäufer zu treffen.

XIII. Formen

  1. Formen für Sondermodelle, die vom Verkäufer selbst oder in seinem Auftrag von Dritten angefertigt werden, sind aufgrund Konstruktionsleistung und der Verwertung interner Fabrikationserfahrungen grundsätzlich Eigentum des Verkäufers. Anteilige Kosten der Anfertigung trägt der Käufer.
  2. Die Verwendung solcher Formen für Sondermodelle erfolgt ausschließlich für Bestellungen des Käufers. Die Aufbewahrung erfolgt freiwillig höchstens für zwei Jahre, wobei auch für im Eigentum des Käufers stehende Formen nur eine Sorgfaltspflicht wie in eigenen Angelegenheiten geschuldet wird. Im Falle der Nichtbezahlung der gelieferten Ware hat der Verkäufer an im Eigentum des Käufers stehenden Formen ein Zurückbehaltungsr­echt.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

  1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechte unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist der Hauptsitz des Verkäufers.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung am Nächsten kommt. Offenbar werdende Vertragslücken werden einvernehmlich geschlossen.